Zweckbindung
Die Förderrichtlinie enthält eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren. Während dieser Zeit muss sich die geförderte Anlage auf dem Gemeindegebiet befinden und betrieben werden. Im Falle einer Vermietung dürfen die durch die Zuschüsse abgedeckten Kosten weder direkt noch indirekt auf die Mieten umgelegt werden.