Wann darf ich starten?

ACHTUNG!
  • Die Maßnahme darf nicht gestartet werden, bevor die Eingangsbestätigung vorliegt, dass der Förderantrag vollständig eingereicht wurde. Meist ist dazu zumindest ein Angebot notwendig. Siehe Was benötige ich für den Förderantrag?
  • Als Maßnahmenbeginn gilt dabei der Kauf des Fördergegenstandes oder der erste Abschluss eines der Ausführung zuzurechnende Liefer- oder Leistungsvertrages. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung (per Mail) kann mit der Maßnahme gestartet werden. Sie haben dann 12 Monate Zeit die Maßnahme umzusetzen.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
  • Das finanzielle Risiko trägt die antragstellende Person.
  • Es werden ausschließlich vollständig eingereichte Anträge bearbeitet. Dies geschieht in der Reihenfolge ihrer Einreichung und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.
  • Sonderfall Wärmedämmung: Auf Grund der geänderten Antragsvoraussetzungen der BAFA muss der Antrag auf die gemeindliche Förderung zwischen dem Zuwendungs- und dem Festsetzungsbescheid der BAFA eingereicht werden. Für die KfW-Förderung muss der Zuwendungsbescheid der KfW für den Kredit vorliegen (Dies gilt abweichend von oben genannten Vorgaben zum Maßnahmenbeginn).
Sie haben Fragen?

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Tel.: 09131 5069-0
Fax: 09131 5069-109
E-Mail: mail@vg-uttenreuth.de

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