Wann darf ich starten?
ACHTUNG!
- Die Maßnahme darf nicht gestartet werden, bevor die Eingangsbestätigung vorliegt, dass der Förderantrag vollständig eingereicht wurde. Meist ist dazu zumindest ein Angebot notwendig. Siehe Was benötige ich für den Förderantrag?
- Als Maßnahmenbeginn gilt dabei der Kauf des Fördergegenstandes oder der erste Abschluss eines der Ausführung zuzurechnende Liefer- oder Leistungsvertrages. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung (per Mail) kann mit der Maßnahme gestartet werden. Sie haben dann 12 Monate Zeit die Maßnahme umzusetzen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
- Das finanzielle Risiko trägt die antragstellende Person.
- Es werden ausschließlich vollständig eingereichte Anträge bearbeitet. Dies geschieht in der Reihenfolge ihrer Einreichung und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.
- Sonderfall Wärmedämmung: Auf Grund der geänderten Antragsvoraussetzungen der BAFA muss der Antrag auf die gemeindliche Förderung zwischen dem Zuwendungs- und dem Festsetzungsbescheid der BAFA eingereicht werden (Dies gilt abweichend von oben genannten Vorgaben zum Maßnahmenbeginn).