Leise rieselt der Schnee......

Wenn die ersten Flocken vom Himmel fallen und unsere Landschaft in einen weißen Mantel hüllen, bedeutet das vor allem eins: früh aufstehen und ran an die Schaufeln!

Denn so schön auch der Schnee sein mag, sind Sie als Grundstückseigentümer zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz verpflichtet, die Gehbahnen entsprechend zu räumen, bzw. zu sichern.

Im Klartext heißt das, dass an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr die Gehbahnen von Schnee geräumt sein müssen.

Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Flächen mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, wie z. B. Sand oder Splitt zu bestreuen, bzw. das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr, z. B. an Treppen oder starken Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig (sparsamer Umgang!).

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Dabei ist das Räumgut (Schnee oder die Eisreste) neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Es treten immer wieder Unklarheiten auf, ob Anlieger, die an mehreren Seiten des Grundstücks an öffentliche Wege oder Straßen angrenzen dazu verpflichtet sind, alle Grenzabschnitte zu reinigen.

Hierzu sagt die Satzung aus, dass es unerheblich ist, ob das Grundstück von dem entsprechenden Weg oder Straße einen Zugang / Zufahrt besitzt oder nicht. Es zählt nur die Tatsache, ob das Grundstück an einer öffentlichen Fläche angrenzt. Entlang dieser Grenzen ist der öffentliche Weg / Straße durch den Grundstückseigentümer zu reinigen, bzw. muss dieser für die Reinigung sorgen. Dies gilt entsprechend auch für die Räum- und Streupflicht.

Die entsprechende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter finden Sie auf unserer Website unter der jeweiligen Gemeinde im Ortsrecht.

Zusätzlich werden die Fahrbahnen von den kommunalen Winterdiensten geräumt. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, dass Sie Ihr Fahrzeug auf Ihrem Grundstück und nicht auf der Straße abstellen. Denn nur so kann ein reibungsloser und wirkungsvoller Winterdienst gewährleistet und eventuelle Beschädigungen an Autos entlang der Räumspur verhindert werden.

Vielen Dank.

 

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