Ruhestörende Haus- und Gartenarbeit
im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth
Was sind ruhestörende Hausarbeiten?
Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushalts anfallenden Lärm erregenden Arbeiten (auch wenn sie außerhalb von Gebäuden, z.B. im Hof oder im Garten vorgenommen werden) die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Das sind insbesondere das Klopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten und anderen Gebrauchsgegenständen sowie das Hämmern, Sägen, Bohren und Holzhacken.
Ruhestörende Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallenden Lärm erregenden Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d.h. die Ruhe der Allgemeinheit, zu stören. Das sind insbesondere Arbeiten mit motorbetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmähern, Bodenfräsen, Heckenscheren und Häckselmaschinen).
Regelungen in den einzelnen Gemeinden
Gemeinde Buckenhof
Die Gemeinde Buckenhof hat eine entsprechende Verordnung erlassen.
Danach dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 07.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 20.00 Uhr ausgeführt werden. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind nicht zulässig.
Gemeinden Marloffstein und Spardorf
Die Gemeinden Marloffstein und Spardorf haben keine eigene Verordnung zur Beschränkung von ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten erlassen, d.h. es gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts.
Im August 2002 wurde auf Bundesebene die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erlassen. Diese besagt unter anderem, dass in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten für Erholung, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten Geräte und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.
Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und Laubsauger ohne EG-Umweltkennzeichen gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen. Bei Interesse an der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung können Sie diese unter folgender Internetadresse abrufen:
https://www.bmuv.de/themen/laerm/ueberblick-laerm
oder im Rathaus (Ordnungsamt) der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth, Zi.-Nr. 1.11, Erlanger Straße 40, 91080 Uttenreuth, einsehen.
Gemeinde Uttenreuth
Für die Gemeinde Uttenreuth gilt eine Verordnungsregelung.
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind von Montag bis Samstag jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht zulässig.